Kunkel, Peter-Christian1995-06-132020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920120943-4992https://orlis.difu.de/handle/difu/260319Von allen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten wurde das Bundeskinderschutzgesetz als "Meilenstein" gepriesen - für betroffene Praktiker ist es eher ein "Mühlstein". Für nicht Eingeweihte ist es ohnehin ein Rätsel. So sprach der die Sitzung des Bundesrats am 16. Dezember 2011 leitende bayerische Staatsminister unbeirrt vom "Bundeskindergartenschutzgesetz". Der Gesetzgeber reagiert auf jeden neuen spektakulären Fall von Kindesmisshandlung mit neuen Normen. Abhilfe schaffen aber nicht mehr Paragraphen, sondern mehr Personal. Der "Fall Chantal" in Hamburg ereignete sich nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes. Auf die Arbeit der freien Träger hat das Gesetz insoweit keine Auswirkungen, als es für sie - ebenso wenig wie das SGB VIII insgesamt - unmittelbar keine Pflichten enthält. Erst aus den Sicherstellungsvereinbarungen ergeben sich (vertragliche) Pflichten.Welche Auswirkungen hat das Bundeskinderschutzgesetz auf die Arbeit der freien Träger? - Teil I.ZeitschriftenaufsatzDMR0501009SozialwesenJugendhilfeKindSchutzSozialinfrastrukturBundeskinderschutzgesetzNeuregelungKinderschutzSchutzauftragKindeswohlGefährdungFreier TrägerHausbesuchVerantwortungJugendamt