Sollmann, Erik2021-04-022021-04-022022-11-252021-04-022022-11-2520210029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/580940Unter Verwaltungsakten mit Drittwirkung werden herkömmlich Verwaltungsakte verstanden, die ihren Adressaten begünstigen und einen Dritten belasten oder vice versa. Von dieser Konstellation gehen etwa § 50 VwVfG und § 80a VwGO aus. Eine bislang soweit ersichtlich unbeachtete Konstellation ist demgegenüber die eines Verwaltungsakts, der sowohl seinen Adressaten als auch einen Dritten belastet: Der adressaten- und drittbelastende Verwaltungsakt.Der adressaten- und drittbelastende Verwaltungsakt. Zugleich ein Beitrag zum Anwendungsbereich des § 80a VwGO.Zeitschriftenaufsatz202168-7VerwaltungsrechtVerwaltungsaktGewerberechtUntersagungRechtsschutzVerwaltungsgerichtsordnungDrittschutz