1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/853951. Ein Ozelotgehege ist in einem Dorfgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. 2. Ozelote sind keine Kleintiere im Sinne des Paragraphen 14 I Satz 2 BauNVO. Leitsätze. Die Kläger sind Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Anwesens. Das Grundstück wird durch einen Dienstbarkeitsweg geteilt. Das Wohnhaus befindet sich auf dessen einer Seite. Auf der anderen Seite war eine Baugenehmigung für einen Geräteschuppen sowie Innen- und Außengehege für Kleinwildkatzen, Ozelote, erteilt worden. Über die genehmigten Baumaßnahmen hinaus errichteten die Kläger zwischen Gehege und Wohnhaus, unter dem Weg hindurch, einen Tunnel m it 40 Zentimeter Durchmesser. Das Außengehege wurde vergrößert und im Geräteschuppen eine Futteranlage eingebaut. Nachdem ein ausgebrochener Ozelot ein Kleinkind verletzt hatte, ordnete die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile an. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos, vor dem OVG hatte sie teilweise Erfolg. Die Beseitigung des Tunnels und die Anordnung, die Ozelothaltung aufzugeben, verstießen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.Bauplanungsrecht. Ozelotgehege im Dorfgebiet. § 34 Abs. 2 und 3 BauGB; §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 3 BauNVO. OVG Rheinlad-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 1993 - 8 A 12405/92.ZeitschriftenaufsatzI94040168DorfgebietTierStallWohngebäudeNutzungsänderungRechtsprechungTierhaltungKleintierhaltungRaubtierGehegeOVG-Urteil