Tapp, Gregor1984-04-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/504819Obwohl der Begriff der Vertragsfreiheit erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts formuliert wurde, ist die ihm zugrundeliegende Vorstellung viel älter. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wurde theoretisch von der Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts, welche die Gedanken des römischen Rechts übernahm, begründet. Die Radaktoren des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 knüpften an römisch-rechtliches und naturrechtliches Gedankengut an. Sie legten der Vertragsfreiheit die Inhalts- und Abschlußfreiheit zugrunde. Allerdings gab es damals noch keine allgemeine Vertragsfreiheit: Einschränkungen waren durch den damals geltenden Begriff der bürgerlichen Freiheit, des ständisch abgestuften Personenrechts und durch die allgemeine Stellung des Bürgers zum Staat gegeben. Mit den Stein-Hardenbergschen Reformen kam es in Preußen zu einem neuen Staats- und Rechtsdenken. Hierdurch fielen viele Schranken, die bisher das Wirtschaftsleben gehemmt hatten. In der weiteren Entwicklung mußte die fast schrankenlos gewordene Vertragsfreiheit aus sozialen Schutzerwägungen wieder zahlreichen Einschränkungen unterworfen werden. chb/difuVertragsfreiheitWirtschaftsgeschichteGewerberechtZunftGewerbefreiheitArbeitsrechtArbeitsbedingungHandwerkGewerbeRechtsgeschichteLandesgeschichteWissenschaft/GrundlagenGeschichteDie Entwicklung der Vertragsfreiheit im Wirtschaftsleben Altpreußens während des 19. Jahrhunderts.Graue Literatur087343