Rohlff, Anne1997-03-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/103594Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt Delikte, die nur von Amtsträgern begangen werden können, so z. B. die "Vorteilsannahme" oder die "Falschbeurkundung im Amt". Bis zur großen Strafrechtsreform (1975) war der in Betracht kommende Täterkreis auf Beamte (§ 359 StGB alte Fassung) beschränkt. Seit 1975 gibt es eine Legal definition der Täter von Amtsdelikten, die erheblich weiter gefaßt ist: sie bezieht sämtliche in einem "öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis" befindlichen Personen sowie die "besonders Verpflichteten", die "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen", in den potentiellen Täterkreis ein. Die Rechtsprechung tut sich seitdem mit der Abgrenzung zwischen Amtsträgerschaft und rein privatem Beschäftigungsverhältnis schwer. Kann z. B. der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, deren Stammkapital sich gänzlich in öffentlicher Hand befindet, als Amtsträger im Sinne des § 11 I Nr. 4 StGB angesehen werden? Auf diese und andere Fragen sucht die Autorin durch Auslegung des Merkmals "Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" eine Antwort zu geben. gar/difuDie Täter der "Amtsdelikte". Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Die Gesetzesdefinition des §§ 11 Absatz 1 Nr.2 bis 4 StGB.MonographieS97030020StrafrechtBeamterÖffentlicher DienstBegriffsbestimmungRechtsprechungInterpretationRechtsgeschichteKommunalbediensteterVerwaltungsrechtAmtsdeliktAmtsträgerRechtsreform