1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498199Die rechtswidrig erteilte Ausnahme von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eine Bebauungsplans führt auch dann nicht zu einer unmittelbaren Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn, wenn die Baugenehmigungsbehörde derartige rechtswidrige Ausnahmen bereits wiederholt erteilt und dadurch das Plangebiet verändert hat. Das Interesse daran, dass ein Plangebiet nicht durch Erteilung rechtswidriger Ausnahmen umgestaltet wird, ist allein ein öffentliches Interesse. § 31 I BBauG gewährt ebensowenig wie § 31 II BBauG keinen Nachbarschutz. Die Ausnahme betrifft eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so dass sie grundsätzlich subjektive Rechte des Nachbarn nicht verletzen kann. rhRechtBundesbaugesetzBebauungsplanNachbarrechtBundesbaugesetzBaugenehmigungRechtsprechungParagraph 31AusnahmegenehmigungBVerwG-UrteilBBauG § 31 Abs.1 BVerwG, Urteil v. 10.12.1982 - Az. 4 C 49.79 - OVG Hamburg.Zeitschriftenaufsatz080603