Ludgen, Martin2015-05-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520151439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/224265Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2014 (NZBau 2015, 170) entschieden: Bei stufenweiser Beauftragung von Planungsleistungen bestimmt sich die Anwendbarkeit der jeweiligen Fassung der HOAI danach, zu welchem Zeitpunkt der Auftraggeber die Leistungen abruft. Dazu, ob die dem Urteil zu Grunde liegende vertragliche "Abrufklausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers über-haupt wirksam vereinbart werden kann, hat sich der BGH -wohl mangels entsprechenden Parteivortrags - nicht geäußert. Diese Frage ist Gegenstand des Beitrags, daneben werden auch andere übliche Klauseln zur stufenweisen Beauftragung in die Untersuchung einbezogen.Kann sein, was nicht sein darf? Zur (Un-)Wirksamkeit der stufenweisen Beauftragung von Planungsleistungen.ZeitschriftenaufsatzDM15042843BaurechtHOAIArchitektenleistungAuftragsvergabeArchitektVertragsrechtArchitektenvertragRechtsprechungÜbergangsregelungPlanungsleistung