Menne, Klaus2015-06-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920151861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/261865Ein zentrales Projekt der Familienpolitik war im letzten Jahrzehnt der Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) hat die Förderung von Kleinkindern in Krippen (Tageseinrichtungen) und Kindertagespflege zunächst an materielle Voraussetzungen, wie tatsächliche oder geplante Erwerbstätigkeit des bzw. der Erziehungsberechtigten, gebunden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII a.F.). Mit dem Kinderförderungsgesetz von 2008 wurde für ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, mit Wirkung zum 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eingeführt (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Dabei richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf (Abs. 1 Satz 3). (Für unter Einjährige ist die Betreuung heute als Angebot unter der materiellen Voraussetzung der Erwerbstätigkeit der/des Erziehungsberechtigten, der Ausbildung bzw. einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit ausgestaltet.) Bis zum Stichtag sollten 780.000 Betreuungsplätze geschaffen werden. Tatsächlich befand sich am 01.03.2014 fast jedes dritte Kind unter drei Jahren (genau 660.750) in Kindertagesbetreuung (Stat. Bundesamt 2014a).Betreuungsumfang - Teil 2. Eine vernachlässigte Qualitätsdimension der Krippenerziehung.ZeitschriftenaufsatzDMR150358KindertagesstätteBedarfStatistikBestandsaufnahmeKinderbetreuungRechtsanspruchKinderkrippeKrippeTagespflegeBetreuungszeitZeitbudgetWunschFrühförderungVereinbarkeitBerufstätigkeit