2000-11-232020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520000942-1327https://orlis.difu.de/handle/difu/45412Die ständige Zugänglichkeit einer Grundstücksentwässerungsanlage ist nur durch einen Kontrollschacht auf dem Grundstück gewährleistet, nicht jedoch durch eine vorhandene Revisions- bzw. Reinigungsöffnung im Keller. Die Beschränkung auf eine solche Revisionsklappe ist auch im Falle einer früher formal korrekt erteilten Genehmigung ein materiell unrechtmäßiger Zustand, so dass eine Gemeinde jederzeit die Errichtung eines Schachts verlangen kann. OLG Lüneburg, Urteil vom 10.1.1998. difuRevisionsöffnung kein Ersatz für Kontrollschacht auf dem Grundstück. OLG-Urteil mit weitreichender Bedeutung.ZeitschriftenaufsatzDC1264GrundstücksentwässerungEntsorgungGemeindeEntwässerungssystemEntwässerungsanlageSchachtZugänglichkeitGenehmigungsbedürftigkeitEntwässerungssatzung