1997-01-152020-01-042022-11-282020-01-042022-11-2819960012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/92477Auch im Eisenbahnrecht gilt, daß die Bildung von Planungsabschnitten inhaltlich gerechtfertigt und das Ergebnis planerischer Abwägung sein muß. Anders als im Recht des Baus von Fernstraßen kann jedoch nicht verlangt werden, daß jedem Abschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt. Paragraph 22 AEG deckt auch die Enteignung von Grundstücken für die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese zur Ausführung des geplanten Vorhabens notwendig sind. Soweit Leitsätze.Abschnittsweise Planung einer Eisenbahnstrecke. Enteignung, um naturschutzrechtlich bedingte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vornehmen zu können. BVerwG, Beschluß vom 21.12.1995 - 11 VR 6.9.ZeitschriftenaufsatzI96040033EisenbahnTrasseVerkehrswegPlanfeststellungNaturschutzEnteignungRechtsprechungTrassenplanungAbschnittAusgleichsmaßnahmeErsatzmaßnahmeBVerwG-Urteil