1981-01-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251979https://orlis.difu.de/handle/difu/470047Im Rechtsstreit zwischen Grundstückseigentümer und unterer Naturschutzbehörde kam das OVG Berlin zu folgendem Urteil (Urt. vom 16.3.1978 - II B 75.76): "Ergibt die im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 4.12.1961 GVBI. S. 1694)(BschVO) vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung geschützten Baumbestandes mit demjenigen des Betroffenen an der Beseitigung von Bäumen ein Überwiegen des Interesses des Betroffenen, so muss die Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ohne dass der Behörde insoweit noch ein Ermessensspielraum verbleibt". IRPUDRechtNaturschutzBaumschutzRechtsprechungOVG-UrteilBaumschutz. OVG Berlin, Urt.v. 16.3.1978 - II B 75.76.Zeitschriftenaufsatz051057