2002-06-122020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620020340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/46995Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen liegt nur dann vor, wenn der Mieter ohne besondere Überlegungen, Vorkenntnisse und Nachforschungen erkennen kann, aufgrund welcher Sachumstände die Mieterhöhung begehrt wird. Hierzu ist der Vermieter verpflichtet, sämtliche Merkmale der Wohnung, die für eine sachgerechte Einordnung der Wohnung im Mietspiegel erforderlich sind, zu benennen und zu erläutern. AG Greifswald, Urteil vom 11.5.2001 - 44 C 198/01. difuFormelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen.ZeitschriftenaufsatzDC2884MietwesenMietwohnungMieterhöhungMietpreisMietspiegelMietrechtFormvorschrift