EXTERNSeippel, Andre1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930003-542410.5169/seals-137171https://orlis.difu.de/handle/difu/84267Wird ein Bauvorhaben nach erfolgter Interessenabwägung projektiert, stellen sich für die Planung vor allem 2 Fragen. Welche naturräumlichen Werte sind im Wirkungsraum vorhanden, wie sind sie zu werten, wie stehen sie in Beziehung zueinander, wo bestehen Defizite? und Wie lassen sich Projekte optimieren, wie negative Auswirkungen verhindern? Lassen sich negative Auswirkungen nicht verhindern, müssen Überlegungen bezüglich Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen und der situationsbezogenen ökologischen Funktion geleistet werden. Diese Maßnahmen, aber auch der ökologische Ausgleich, sind zwingend als Projektbestandteile auszuweisen und flächenmäßig wie inhaltlich darzustellen. Sie werden damit Gegenstand des ordentlichen Rechtsverfahrens bei der Projektgenehmigung. Am Beispiel des Landschaftsrichtplan Attelwil AG wird die Vorgehensweise erläutert. Der Landschaftsrichtplan dient hier als Informations- und Lenkungsinstrument für die Güterzusammenlegung, kann aber auch für andere Vorhaben wie Infrastrukturbauten, Industriegebietserweiterung und dgl. verwendet werden. (hg)Der Landschaftsrichtplan als Lenkungsinstrument der Eingriffsregelung. Le plan directeur du paysage en tant qu'instrument pour reglementer les atteintes portees a l'environnement. The landscape plan as a steering instrument to regulate intervention operations.ZeitschriftenaufsatzDO6YIUX0I94020431LandschaftLandschaftsplanungUmweltverträglichkeitLandschaftspflegeBauvorhabenRichtplanungEingriffsregelungLenkung