1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/542677Der Ausschluss von Vergnügungsstätten mit sexuellem Charakter (z.B. Sex-Kinos, Video-Peep-Shows, Life-Darbietungen) in einem Kerngebiet kann gerechtfertigt sein, wenn damit die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich verhindert werden soll. Der generelle Ausschluss von Verkaufsräumen und Verkaufsflächen, dessen Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter gerichtet ist (Sex-Shops), im Kernbereich ist nicht gerechtfertigt. (Leitsätze der Redaktion). (-z-)KerngebietInfrastrukturRechtsprechungVergnügungsstätteZulässigkeitErhaltungVerbotOVG-UrteilRechtBaunutzungsverordnungZulässigkeit von Sex-Video-Kinos und Sex-Shops im Kerngebiet. BauNutzVO §§ 1 V, IX, 7 II Nr.2. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85.Zeitschriftenaufsatz130139