1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/529849§ 36 Abs. 4 n.F. BbG ist verfassungsgemäß. Es verstösst weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) noch gegen den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) noch gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Art. 20 Abs. 3GG), dass § 36 Abs. 4 n.F BbG. die Kompetenz zur bahnrechtlichen Planfeststellung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit der Ermächtigung übertragen hat, diese Zuständigkeit auf eine im Gesetz nicht näher bestimmte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn zu delegieren. Eine Belastung durch Schienenverkehrslärm von 63 db(A) in der Nacht (Mittelungspegel) stellt in einem Wohngebiet noch keine enteignungsrechtlich erhebliche, d. h. schwere und unerträgliche Beeinträchtigung des Grundeigentums dar. Zur unterschiedlichen Bewertung von Schienen- und Straßenverkehrslärm (sog. Schienenbonus). (-y-)PlanfeststellungsverfahrenLärmVerkehrslärmWohngebietRechtsprechungBeschlussBahnbauBelastungGrundeigentumSchienenverkehrS-BahnVGH-UrteilRechtPlanungsrechtS-Bahn-Planung durch Wohngebiet. GG Art. 14, 20, 33 Abs.4; BbG §§ 8, 8a, 36; VwGO §§ 42 Abs. 2, 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5. Hess. VGH, Beschluß v. 1.4.1985 - Az. 2 TH 1805/84.Zeitschriftenaufsatz116845