Stohlmeier, Thomas1990-08-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/556361Nach Artikel 72 Grundgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein Gesetz aufgrund einer besonderen Form der Gesetzgebungskompetenz zu erlassen: der konkurrierenden Gesetzgebung.Hierunter ist zu verstehen, daß sowohl der Bund als auch die Länder als Gesetzgeber in den in Artikel 74 GG aufgezählten Fällen die Gesetzgebungskompetenz haben.Regelt allerdings nun der Bund eine Materie, die das Land schon geregelt hat, so wird das Landesgesetz insoweit unwirksam.Regelt dagegen der Bund eine Materie, die das Land noch nicht geregelt hat, so entwickelt das Bundesgesetz eine sog.Sperrwirkung, d. h. das Land kann für diese Materie kein Landesgesetz mehr erlassen.Der Autor untersucht Beginn, Ende und Umfang dieser Sperrwirkung. jüp/difuGesetzgebungskompetenzBundBundeslandLoyalitätSperrwirkungRechtsprechungGesetzgebungRechtVerfassungsrechtDie inhaltliche und zeitliche Reichweite der Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG.Graue Literatur144305