1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/85865Sinn einer Veränderungssperre. Zulässigkeit, soweit sich das Planungsziel später durch planerische Festsetzungen erreichen läßt. Leitsätze 1 und 2 in Auszügen. 3.Paragraph 9 I Nr.23 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des Paragraphen 5 I Nr.2 BImSchG vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Verwendungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte Brennstoffe auszusprechen. Der von der Gemeinde im Aufstellungsbeschluß formulierte Ausschluß der Errichtung von Rauchquellen an Gebäuden ist zwar nicht durch die genannte Vorschrift gedeckt. Dieser rechtliche Mangel ist aber im laufenden Bebauungsplanverfahren noch behebbar. Leitsatz.Rauchverbot durch Bebauungsplan. OVG NW, Beschluß vom 2.3.1994 - 11 a B 184/94.NE.ZeitschriftenaufsatzI94040641BauleitplanungHeizungstechnikBebauungsplanBundesimmissionsschutzgesetzLuftverunreinigungImmissionsschutzWohngebäudeHeizungSchornsteinKaminKachelofenBrennstoffVeränderungssperreRechtsprechungRechtsgrundlageOVG-Urteil