1995-09-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/882551. Paragraph 25 Abs.3, 2 i. V. m. Abs.1 Nr.1 Buchst. c des Naturschutzgesetzes ermächtigt die Gemeinde nur zum Erlaß von Baumschutzsatzungen im Siedlungsbereich im Sinne des Paragraph 25 Abs. 1 Nr.1 NatSchG. Damit deckt die Ermächtignung auch nicht die Unterschutzstellung von Bäumen, die Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind. 2. Bei Erlaß einer Baumschutzsatzung kann die Gemeinde regelmäßig ohne Einzelfallprüfung davon ausgehen, daß Bäume einer bestimmten Größenordnung im Siedlungsbereich im Sinne des Paragraph 25 Abs.1 Nr.1 NatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig sind (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.6.1994-4C2.94) 3. Die Abgrenzung des Siedlungsbereichs, innerhalb dessen Bäume unter Schutz gestellt werden, bedarf insbesondere im Hinblick auf die Gebiete, "deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe-, oder Verkehrsbereichen" (Paragraph 25 Abs.1 Nr.1 NatSchG) einer hinreichend bestimmten Festlegung durch den Satzungsgeber.NatSchG BW § 25 Abs.1 Nr.1 Buchst.c und Abs.3. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 28. Juli 1994 - 5 S 2467/93.ZeitschriftenaufsatzI95030449NaturschutzgesetzBaumschutzBaumschutzverordnungBaumschutzsatzungSiedlungsbereichVerbotVerpflichtungsklageErmächtigungsgrundlage