Rohrmüller, Johann2007-03-282020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520071439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/161508In der Untersuchung wird ein neuer Lösungsweg aufgezeigt, der die Überlegungen des BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25. 4. 2002 (BGH, NZBau 2002, 439 = BauR 2002, 1264) konsequent weiterführt, um zu dogmatisch stimmigen und für die Praxis tauglichen Lösungen zu gelangen. Ausgangspunkt ist, dass der Auftraggeber trotz des Erfüllungsverlangens mit dem auf seine erbrachten Zahlungen entfallenden Erfüllungsanspruch (nur einfacher) Insolvenzgläubiger bleibt, wie schon aus § 105 S. 1 InsO folgt. Kernthese dieses neuen Ansatzes ist, dass zum Stichtag der Insolvenzeröffnung die Werte der erbrachten Bauleistungen und der Zahlungen insgesamt gegenübergestellt werden und hierbei festzustellen ist, ob vom Auftraggeber Zahlungen getätigt wurden, die den Wert der gesamten bereits erbrachten Bauleistungen übersteigen, wobei der Wert der Bauleistungen um den analog § 45 InsO ermittelbaren Wert der mängelbedingten Einreden (§ 320 1 BGB) reduziert wird. Mithin bleibt der Auftraggeber mit dem auf seine erbrachten Zahlungen entfallenden Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch nur einfacher Insolvenzgläubiger. difuErfüllungswahl des Insolvenzverwalters. Auswirkung auf Mängelansprüche für Bauleistungen, die vor der Insolvenzeröffnung noch vom Auftragnehmer erbracht wurden?ZeitschriftenaufsatzDM07031302BaurechtBauausführungBaugewerbeVertragsrechtBauleistungInsolvenzRechtsprechungMängelhaftungVerbindlichkeit