1995-06-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940724-6870https://orlis.difu.de/handle/difu/87751Für eine dauerhafte Bewältigung der Abfallentsorgung ist es erforderlich, daß alle Grundstückseigentümer an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen bleiben, um einerseits zu gewährleisten, daß jeglicher Hausmüll auch in den dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt wird und die Verantwortung dafür nicht dem einzelnen überlassen bleibt, und um andererseits dies auch praktikabel und wirtschaftlich sicherstellen zu können. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kommt nicht schon deshalb in Frage, weil die Restmüllmenge nach Aussortieren der Leichtstofffraktion im gelben Sack und nach Abspalten der organisch-vegetabilen Fraktion in der Biotonne oder auf dem Kompost so gering werden kann, daß einzelne Haushalte auf die sogenannte Restmülltonne nicht mehr angewiesen zu sein glauben.Abnahme der Restmülltonne ist Pflicht.ZeitschriftenaufsatzI95021059AbfallAnschlusszwangGerichtsentscheidungEntsorgungSiedlungsabfallRestmülltonneBenutzungszwang