1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/478068Städtebauliche Gründe rechtfertigen eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht bereits, wenn die erstrebte Abweichung auch zulässiger Inhalt eines Planes sein kann, vielmehr erst, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Festsetzung des Planes gegenüber der erstrebten Abweichung unangemessen erscheint. Die Nutzungsänderung einer Doppelgarage zu einem Pferdestall in einem allgemeinen Wohngebiet ist nach § 4 BauNVO unzulässig, da Pferde und Ponys, im Gegensatz zu Hühnern, Kaninchen, Schweinen, Ziegen und Schafen nicht mehr zu den Kleintieren i.S. dieser Bestimmung gehören. -y-RechtBaunutzungsverordnungBebauungsplanungWohnungWohngebietNutzungNutzungsänderungTierhaltungPferdehaltungRechtsprechungOVG-UrteilBBauG 1979 § 31 II 2; BauNutzVO §§ 4, 14. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1979 - I OVG A 183/78.Zeitschriftenaufsatz059453