Degenhart, Christoph2006-10-192020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620062006: 3-452-26250-20012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/160797Die Option für oder gegen Kernenergie wird vom Grundgesetz offen gehalten; Optimierung im Grundrechtsschutz aber macht es zur Pflicht. Dem ist der Gesetzgeber mit der Atomgesetznovelle 2002 und dem dort erfolgten Paradigmenwechsel in der Entsorgungsfrage nicht nachgekommen. Der Staat zieht sich zusehends aus seiner Entsorgungsverantwortung zurück. Eine Endlagerung ist nach wie vor nicht hinreichend gesichert; ein durchgängig bestmögliches materielles Schutzniveau ist nicht gewährleistet. Die Bestimmungen über die Zwischenlagerung in der 10. Atomgesetznovelle verstoßen daher gegen die Schutzpflichten des Art. 2 Abs. 2 GG. Mit der Zuständigkeit des BfS nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG ist der Gesetzgeber zudem verfassungswidrig vom Grundsatz der Bundesauftragsverwaltung abgewichen. Er hat die Spezialität des Art. 87 c GG verkannt und unabhängig davon auch eine Aufgabenübertragung vorgenommen, für die die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG nicht gegeben sind. Diese verfassungsrechtlichen Defizite sind drittschutzrelevant; der die gerichtliche Kontrolldichte begrenzende Funktionsvorbehalt für die Exekutive bedarf für die Aufbewahrungsgenehmigung differenzierender Sicht. difuStandortnahe Zwischenlager, staatliche Entsorgungsverantwortung und grundrechtliche Schutzpflichten im Atomrecht.ZeitschriftenaufsatzDM06100938GesetzgebungAtomrechtEntsorgungEndlagerungAtomenergieGrundrechtSchutzZwischenlagerAtomgesetzNovelle