1982-12-292020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/492874Zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Es ist erforderlich, dass der genehmigte Bebauungsplan hinreichend deutlich bezeichnet wird. Für den Betroffenen muss erkennbar sein, auf welches Gebiet sich der Bebauungsplan bezieht, mögen auch letzte Zweifel erst bei der Einsichtnahme in den Plan beseitigt werden. Der Eigentümer, der den Umlegungbeschluss nicht angefochten hat, kann im weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen, sein Grundstück habe nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen. -y-RechtBebauungsplanungBodenrechtBebauungsplanPlangebietUmlegungVerfahrensrechtRechtsprechungBGH-UrteilBauplanungsrecht und Bodenordnungsrecht - Bezeichnung des Plangebiets; nicht angefochtener Umlegungsbeschluß. §§ 12, 47 BBauG. BGH, Urteil vom 7.1.1982 - III ZR 130/80, OLG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz075239