Pietzcker, Jost2004-01-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520031439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/128455Besprechung von OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.9.2003, VergW 3/03 u. 5/03, NZBau 203, 688. Die Entscheidung des OLG Brandenburg kommt gegen die vorherrschende Rechtsprechung und Literaturauffassung zu dem Ergebnis, dass das Vergaberechtsregime der §§ 97 ff. GWB wegen des Vorrangs von § 15 II AEG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Der Nachprüfungsantrag der Connex Regio Bahn zielte auf die Durchführung eines dem Vergaberecht, hier insbesondere § 1 a Nr.2 II VOL/A entsprechenden Vergabeverfahrens. Die Vergabekammern Magdeburg und Düsseldorf und das OLG Düsseldorf haben in vergleichbaren Fällen die Anwendung des Vergaberechtsregimes bejaht. Die gegenteilige Auffassung des OLG Brandenburg versucht eine strikt dogmatische Begründung und konzentriert sich auf das Verhältnis von § 15 II AEG zum allgemeinen Vergaberecht. Es zeigt sich, dass das Verhältnis der öffentlichen Beschaffung zu verwandten Betätigungsformen der öffentlichen Hand noch keineswegs geklärt ist. difuSind Schienennahverkehrsleistungen auszuschreiben?ZeitschriftenaufsatzDC4123Öffentlicher VerkehrSchienenverkehrSchienenpersonenverkehrAusschreibungVergabeVerkehrskonzessionEuroparechtVerkehrsleistungVerkehrsvertragSPNVÖffentlicher Auftrag