1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/486205Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten verbindliche Festlegungen als Mindestanforderung an die Bauleitplanung. Sie wirken als Planungsvorgaben und sind der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG entzogen. Unvermeidbare Kollisionen und Zielkonflikte sind so zu bewältigen, dass sowohl die Ziele der Raumordnung und Landesplanung als auch die Aufgaben der Bauleitplanung bestmöglich verwirklicht werden können. bmRechtBundesbaugesetzBebauungsplanungLandesplanungRaumordnungAnpassungZielKonfliktBewältigungRechtsprechungBundesbaugesetzParagraph 1BBauG 1976 § 1 Absatz 4, 7; Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.1980 - VIII 1272/79.Zeitschriftenaufsatz067872