1982-12-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251976https://orlis.difu.de/handle/difu/492059Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Entscheidung des Gesetzgerbers für einen Zusammenschluß der Städte Bottrop und Gladbeck sowie der Gemeinde Kirchhellen eine klare Absage erteilt. Er weist in seiner Urteilsbegründung auf die engen Verflechtungen Gladbecks mit Gelsenkirchen hin und bietet einen Zusammenschluß dieser beiden Städte als sinnvolle Lösung der kommunalen Neugliederung an. Jede andere Zuordnung von Gladbeck würde das gewachsene Zentrengefüge stören. Da Kirchhellen nicht die Basis für eine eigenständige Entwicklung zum Mittelzentrum besitzt und eine solche Entwicklung auch den Zielsetzungen der Landesplanung widerspräche, bietet sich ein Zusammenschluß von Kirchhellen und Gladbeck und damit auch der Zusammenschluß mit Gelsenkirchen an. on/difuKommunale NeugliederungGebietsreformNeugliederungsraumVerflechtungVerwaltungseffizienzVerfassungsrechtKommunalrechtVerwaltungsorganisationZur kommunalen Neugliederung im Raum Gelsenkirchen, Gladbeck und KirchhellenGraue Literatur074416