1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546338Zu ausschließlich städtebaulichen Zwecken darf nur nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes enteignet werden. Zu anderen Zwecken darf nach den dafür einschlägigen Gesetzen auch dann enteignet werden, wenn das Vorhaben zugleich städtebaulich relevant ist. Die Enteignung ist unzulässig, wenn das dadurch begünstigte Vorhaben wegen Verstoßes auch gegen nicht drittschützende Vorschriften (z.B. des Bundesbaugesetzes oder des Fernstraßengesetzes) rechtswidrig ist (im Anschluss an BVerwGE 67,74). § 125 BBauG legt keine über die Enteignungsgesetze hinausgehenden zusätzlichen Enteignungsvoraussetzungen fest. Zur Bestimmung eines angemessenen Kaufangebots als Voraussetzung der Enteignung. (-y-)EnteignungPlanungStädtebauRechtsprechungStädtebaukonzeptZulässigkeitBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzEnteignung zu städtebaulichen Zwecken nach dem BBauG; Enteignung zu anderen Zwecken, obwohl das Vorhaben städtebaulich relevant ist; Planungsbedarf nach § 125 Abs.1 BBauG als Voraussetzung der Enteignung. Urt. BVerwG - 4 C 11.83 - vom 06.03.1987.Zeitschriftenaufsatz133816