1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/566918Die satzungsmäßige Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges für Grundstückseigentümer auf dem Gebiet der Abfallentsorgung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1. AbfG. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG. räumt den kreisangehörigen Gemeinden einen kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein, durch Satzung die Einsammlung des nicht verwertbaren Restmülls nach individuellem Bedarf zu regeln. Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit auch nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung. (-y-)GemeindeRechtsprechungAbfallEntsorgungGrundstückseigentümerBenutzungszwangVGH-UrteilRechtAbfallbeseitigungAbfallrecht. Anschluß- und Benutzungszwang zur Müllabfuhr. HessVGH, Urteil v. 07.03.90 - Az.; 5 UE 1642/85.Zeitschriftenaufsatz154897