2004-01-122020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620030522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/177056Amtliche Leitsätze: 1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungsonzeption zusammenfügen. 2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären. 3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -**). 4. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten. 5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. difuBVerwG, Urteil vom 13.3.2003 4 C 4.02. Regionalplanung.ZeitschriftenaufsatzDP1634RegionalplanungStandortplanungBaugenehmigungWindenergieanlageWindenergienutzung