Schraa, Engelbert1983-12-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/501393Das "Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen" vom 11.3.1980 bedarf, wie jedes Gesetz, einer gewissen Anlaufzeit. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hielt daher einen Übergangszeitraum von 5 Jahren für erforderlich, damit sich eine bestimmte Praxis in der Handhabung der neuen Bestimmungen herausbilden kann. Inzwischen ist mehr als die Hälfte dieser Zeit verstrichen, und man stößt noch immer auf erhebliche Schwierigkeiten. Diese hängen im wesentlichen mit der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste, dem dabei zu beachtenden Verfahren und den sich aus diesem Komplex ergebenden Rechtsfolgen zusammen. -y-RechtDenkmalschutzDenkmalpflegeRechtssystematikRechtspraxisDenkmallisteDie normative Systematik des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz083856