1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/538167Die Planfeststellung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist (Planrechtfertigung). Die gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung ist nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einzelner Faktoren beschränkt, etwa soweit künftige Entwicklungen durch Prognosen gestützt oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgabe zugrunde gelegt werden. (-z-)PlanfeststellungBundesfernstraßenbauPlanfeststellungsverfahrenRechtsprechungGemeinwohlBVerwG-UrteilRechtPlanungsrechtGerichtliche Kontrolldichte bei Fernstraßenneubau. GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; FStrG § 1, 3, 4, 17, 19; BVerwG, Urteil v. 6.12.1985 - Az. 4 C 59.82 - OVG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz125605