1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/478717Eine Reithalle für einen kleinen Reiterverein mit geringer Mitgliederzahl gehört nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient und auch nicht wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. bmRechtPlanungsrechtBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichReithalleUnzulässigkeitPrivilegierungRechtsprechungReithalle für kleinen Reiterverein im Außenbereich. § 35 Abs. 1 BBauG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.August 1979 - X A 2338/78.Zeitschriftenaufsatz060107