2001-09-172020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620010942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/46037Nach der Rechtslage im Land Brandenburg ist die Verfassungsbeschwerde auch in den Fällen subsidiär, in denen dem Verfassungsbeschwerdeführer durch Einstweilige Verfügung eine Äußerung untersagt worden ist. Er ist grundsätzlich zunächst auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2000 - VfGBbg 49/00, in Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2001 S.215. difuSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde.ZeitschriftenaufsatzDC1889VerfassungsrechtGrundrechtMeinungsfreiheitVerfassungsbeschwerdeSubsidiarität