Wabnitz, Reinhard J.2020-04-272020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920151861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/261848Am 20.05.2014 hat die Schiedsstelle Rheinland-Pfalz nach § 78g SGB VIII einstimmig (!) eine auch für andere Bundesländer in Zeiten vermehrter Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sicherlich nicht uninteressante Entscheidung getroffen (I/2014), in der es im Kern um Fragen der örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78e SGB VIII sowie der Entscheidungskompetenz von Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII ging. Der Antragsteller ist als Träger der freien Jugendhilfe u.a. Träger von Einrichtungen und Angeboten der Hilfe zur Erziehung in mehreren Bundesländern; davon befinden sich vier im Bereich des Antragsgegners, eines Landkreises in Rheinland-Pfalz. Mit Blick auf alle Angebote des Antragstellers liegen Erlaubnisse für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII von den jeweils zuständigen Landesjugendämtern vor.Zur örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78e SGB VIII und zur Entscheidungskompetenz von Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII.ZeitschriftenaufsatzDMR150340SozialwesenJugendhilfeTrägerschaftRechtsprechungZuständigkeitFreier TrägerErziehungshilfeJugendhilfeeinrichtungDezentralitätOrganisationsformBetriebserlaubnis