2004-11-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/128883Art. 4 VRL; Art. 7 FFH-RL; § 17 FStrG; §§ 61, 69 BNatSchG: Der Kl., ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen RP vom 28.12.2000 für den Neubau der B 50 zwischen der A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen). Nach Auslegung der Planunterlagen im Ende 1999 erhob der Kl. Einwendungen, er lehnte das Straßenbauvorhaben aus grundsätzlichen und naturschutzfachlichen Gründen ab. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kam es zu folgender Entwicklung: Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht des Landes RP machte im Januar 2002 den Vorschlag, das Gebiet »Wälder zwischen Wittlich und Cochem« als Europ. Vogelschutzgebiet auszuweisen, was am 2.7.2002 vom Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz geschah (Bekanntgabe dieser Entscheidung im MBl. der LReg. vom 11.12.2002). Der Kl. hat sein erstinstanzliches Vorbringen im Hinblick auf den Vogelschutz ergänzt und vorgetragen, das Straßenbauvorhaben sei unzulässig, weil es den Wald am Rothenberg als Teil eines »faktischen« Europ. Vogelschutzgebiets durchquere und dort zum Verlust mehrerer Brutreviere geschützter Spechtarten führen werde. Das OVG (DVBl. 2003, 819 - LS) hat festgestellt, dass der PFB vom 28.12.2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Das BVerwG hat die Revision des Bekl. zurückgewiesen. difuNeubau der B 50 mit Hochmoselübergang; "faktisches" Vogelschutzgebiet. BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 4 C 2/03, (OVG Koblenz vom 9.1.2003 - 1 C 10187/01).ZeitschriftenaufsatzDC4551NaturNaturschutzEuroparechtVerkehrswegBundesfernstraßenbauStraßenbauplanungFernstraßenplanungPlanfeststellungNaturschutzrechtNaturschutzgebietVogelschutzgebietVogelschutzrichtlinieFauna-Flora-Habitat-Richtlinie