1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/814631. Auch signifikante Unterschiede in der Bebauungsstruktur unterbrechen einen Bebauungszusammenhang nicht. 2. Die Lage eines Grundstücks im Innenbereich schließt dessen Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet nicht grundsätzlich aus. Ein völliger Ausschluß der nach dem Planungsrecht gegebenen Bebaubarkeit durch das Landschaftsschutzrecht wäre jedoch vor dem Hintergrund von Artikel 14 I GG jedenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Eigentümer, die eine Befreiung von der Verordnung rechtfertigt, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall ist die Bebaubarkeit eines großen Seeufergrundstücks strittig. Der VGH bejahte die - von der Seeseite her - gegebene zusammenhängende Bebauung auf großen parkartigen Grunstücken. Unter diesen Umständen widersprächen sich Bebaubarkeit über eine Befreiung und Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet nicht. Darab ändere auch nichts, daß nach heutigem Recht eine Bebauung am Seeufer nicht mehr zugelassen würde. (wb)Landschaftsschutzgebiet im Innenbereich. BauGB §§ 29 Satz 4, 34. BayNatSchG Artikel 10 I, 13a II. BayVGH, Urteil vom 27.9.1991 - 1 B 91.738 -.ZeitschriftenaufsatzI9203101BaugenehmigungLandschaftsschutzgebietInnenbereichRechtsprechungRechtBauordnungsrechtSeeuferAbgrenzungVGH-Urteil