Motzke, Gerd2015-05-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520151439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/224264Jede Fassung der HOAI kannte Überleitungsvorschriften des Inhalts, dass die jeweils gültige Verordnung nicht für Leistungen zur Erfüllung von Verträgen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit sollte es bei den bisherigen Vorschriften verbleiben. Das galt so nach § 59 I HOAI (1977) und wurde in § 55 HOAI (2009) übernommen. Die vormalige Wahlmöglichkeit zu Gunsten der Geltung der Neufassung für noch nicht erbrachte Leistungen (vgl. § 103 II HOAI [2002]) ist in den Übergangsvorschriften § 55 HOAI (2009) und § 57 HOAI (2013) aufgegeben worden.Der Stufenvertrag und die Übergangsregelung in § 55 HOAI 2009.ZeitschriftenaufsatzDM15042842BaurechtHOAIArchitektenleistungArchitektVertragsrechtArchitektenvertragRechtsprechungÜberleitungsvorschriftÜbergangsregelung