Tettmann, Peter1987-11-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/535482"Die Erhebung einer Arbeitsmarktabgabe von den Beamten in Höhe von 2,3 Proz. ihres Bruttogehaltes zum Zwecke der Stärkung der Finanzen der Bundesanstalt für Arbeit würde gegen Art. 3 I GG verstoßen" (S. 141). Zu diesem Ergebnis, das eine Absage an entsprechende Überlegungen darstellt, kommt der Autor, nachdem er zuvor die Arbeitsmarktabgabe von den herkömmlichen Abgabenarten (Steuern etc.) abgegrenzt und als neuen Typus einer Sonderabgabe eingeordnet hat. Der Erlaß eines dementsprechenden Gesetzes würde nicht bereits an der fehlenden Kompetenznorm (Art. 74 Nr. 12 GG wäre einschlägig) oder an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums scheitern. Auch Art. 14 GG, der nur bereits konsolidiertes Vermögen schützt, stünde nicht entgegen. Da aufgrund der unterschiedlichen Sicherungssysteme zwischen den Beamten und den übrigen Arbeitnehmern keine Solidargemeinschaft besteht, folgert der Autor hieraus, daß das geringe Beschäftigungsrisiko der Beamten einen untrennbaren Teil ihres Pflichtenkreises darstellt und daher die Auferlegung einer fremdnützigen Sonderabgabe nicht rechtfertigen kann. chb/difuBeamterBeamtenrechtÖffentlicher DienstAbgabeAbgabenrechtSonderabgabeVerfassungswidrigkeitArbeitsmarktpolitikWirtschaftspolitikSteuerVerfassungsrechtArbeitsmarktKommunalbediensteterStaat/VerwaltungFinanzenZulässigkeit einer Arbeitsmarktabgabe für Beamte.Graue Literatur122902