Engelbert, Anke1997-04-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/103639Öffentlichkeitsbeteiligung sehen solche Verwaltungsverfahren vor, bei denen Interessenskonflikte quasi programmiert sind, so bei Genehmigungsverfahren für technische Großanlagen. Nach § 10 III 2 Bundesimmissionsschutzgesetz muß der behördlichen Entscheidung ein Erörterungstermin vorangehen. Dieser bezweckt eine Konfliktmittlung zwischen den Beteiligten. Die Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen technischer Großanlagen belegen aber, daß die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen selten durch das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung hergestellt wird. Es sind zwei Modelle zur Vermeidung derartiger Rechtskonflikte in der Diskussion: die legislative Regelung durch Maßnahmegesetze einerseits; andererseits eine Konfliktmittlungsform (Mediation), bei der die Entscheidung von der Behörde, dem Vorhabenträger und den Drittbetroffenen getroffen wird. Die Verfasserin erörtert dieses Modell am Maßstab des Demokratieprinzips des Art. 20 II GG und zieht den Schluß, daß solche Entscheidungsdelegationen nur durch gesetzliche Regelung zu legitimieren sind. gar/difuKonfliktmittlung und Demokratieprinzip. Zur demokratischen Legitimation von entscheidungsbefugten Aushandlungsgremien.Graue LiteraturS97040015DemokratieVerwaltungshandelnKooperationVerwaltungsreformRechtsgeschichteVerfassungsrechtPartizipationKommunalrechtVerwaltungsrechtLegitimationEntscheidungsgremiumKonfliktlösungVerwaltungsverfahrensgesetzKonsensKompensation