1983-08-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261973https://orlis.difu.de/handle/difu/498816Am 1. Januar 1973 sind das Regionalverbandsgesetz und das Kreisreformgesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Der Landtag hat die Landesregierung ersucht, den Landesentwicklungsplan vom 22. Juni 1971 an die neuen Verwaltungsgrenzen anzupassen. Mit der vorliegenden Fassung des Landesentwicklungsplans - Januar 1973 - kommt die Landesregierung diesem Anliegen nach. Die Darstellung der landesplanerischen Ziele folgt jetzt der Einteilung des Landes in die Regionen des Regionalverbandsgesetzes. Der Landesentwicklungsplan enthält grundlegende Aussagen, die von der Bauleitplanung als verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden müssen. Er kann aber - als ein für das ganze Land geltender Plan - nur den Rahmen für die künftige Siedlungsentwicklung vorzeichnen und muß durch Regionalpläne ausgeformt werden. Das ist Aufgabe der neuen Regionalverbände. Auf das Leitbild des Landesentwicklungsplans müssen die Regionalpläne und alle raumbedeutsamen Fachplanungen ausgerichtet werden: die Planungen für die regionale Wirtschaftsstruktur, die Landwirtschaft die Energieversorgung, den Verkehr, die Wasserwirtschaft, das Bildungswesen, das Gesundheitswesen. difuLandesentwicklungsplanLandesplanungLandesentwicklungsplan Baden-Württemberg vom 22. Juni 1971. Mit Begründung und Anlagen. Fassung Januar 1973 (Anpassung an die neuen Verwaltungsgrenzen).Graue Literatur081222