Burgi, Martin1994-09-022020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261993https://orlis.difu.de/handle/difu/99343Der "Drang zur Natur" führt den zivilisationsgeplagten Menschen in den Wald, die offene Landschaft, an die Luft sowie an, auf und in die Gewässer. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht nicht wie so oft die Berücksichtigung der Erholungsbelange in Raum-, Landes- und Landschaftsplanung, sondern die Rechtsstellung des Erholungssuchenden. Ausgangspunkt und auch Schwerpunkt der Arbeit ist die Suche nach einem "Grundrecht auf Naturgenuß" in den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere im Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es wird festgestellt, daß diese Vorschrift tatsächlich einen vollständigen Schutz des Erholungssuchenden bewirkt, einschränkende Akte sich also an der Verfassung messen lassen müssen. Die Erholungsvorgänge finden meist auf fremden in Privateigentum stehenden Grundflächen statt. Hier wird dem Eigentümer lediglich eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur Bereitstellung von Erholungsleistungen auferlegt. Ebenso behandelt wird die Lage nach dem Bundeswald-, Bundesnaturschutz-, dem Landschaftspflege- und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach den Landesverfassungen. lil/difuErholung in freier Natur. Erholungssuchende als Adressaten staatlichen Umweltschutzes vor dem Hintergrund von Gemeingebrauch, Betretungsrecht und Grundrecht.MonographieS94250009NaturRechtsprechungGrundrechtUmweltschutzrechtWaldGewässerWasserrechtVerfassungsrechtUmweltschutzLandschaftErholungFreie NaturGemeingebrauchBetretungsrecht