Birnbaum, Lutz1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261972https://orlis.difu.de/handle/difu/462265Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 enthielt - wie die Neufassung vom 18. August 1976 - zwei Abschnitte über Entschädigungen. Während die PPAR. 85 ff. die Entschädigung für Enteignung im engeren Sinne regelten, regelten die PPAR. 40 ff. BBauG die Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben (sog. Planungsschäden). Der Bauherr ist durch die Festsetzungen in seiner Baufreiheit betroffen, d. h. in seinem Recht auf bauliche Nutzung seines Grund und Bodens. In den Vorschriften der PPAR. 40 ff. BBauG alter Fassung traf der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen lediglich eigentumsbindenden und enteignenden Planfestsetzungen. Ein wichtiger Fall der Entschädigungspflichtigkeit liegt u. a. dann vor, wenn eine bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben oder geändert wird (PAR. 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BBauG). Insgesamt ist diese abschließende Regelung der Entschädigung für Planungsschäden nach Ansicht des Verfassers mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz) vereinbar. wd/difuBaufreiheitBauleitplanungPlanungsschadenBaurechtBauplanungsrechtVerwaltungsrechtDie Entschädigung für Planungsschäden nach dem Bundesbaugesetz und Art. 14 Grundgesetz.Monographie040058