1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/530433Die Nachteile, die für einen Straßenanlieger durch die Erhöhung des Bürgersteiges hervorgerufen werden, lösen keine Entschädigungspflicht der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast aus, weil der Anlieger keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der mit dem bisherigen Zustand ermöglichten Vorteile hatte. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: Art. 4 GG und § 839 BGB. (-y-)GemeindeSchadenersatzRechtsprechungEntschädigungspflichtStraßenbaulastträgerStraßenanliegerGehwegNiveauNiveauunterschiedOLG-UrteilVerkehrVerkehrswegArt 34 GG, § 839 BGB. OLG Braunschweig, Urteil v. 24.7.1985 - Az. 3 U 10/85.Zeitschriftenaufsatz117429