Westphal1995-10-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-291995https://orlis.difu.de/handle/difu/263029Die Frage nach Alternativen zu freiheitsentziehenden strafrechtlichen Sanktionen hat nichts an Aktualität eingebüßt. Bei einer Entwicklung, die im Verlauf der vergangenen 100 Jahre in der Praxis der Rechtsprechung zu einer völligen Umkehrung des Verhältnisses der Anzahl vollstreckbarer Freiheitsstrafen zu nicht freiheitsentziehenden Sanktionen zugunsten letzterer führte, ist - neben der Geldstrafe und den Einstellungsmöglichkeiten gem.§§ 153 ff. StPO - die Strafaussetzung zur Bewährung dabei unbestritten "zum wichtigsten Instrument einer auf ambulante Unterstützung und Kontrolle von Straftätern aufgebauten Kriminalpolitik geworden". Eine Schrittmacherfunktion bei der Reformierung des Sanktionensystems kam und kommt dabei dem Jugendstrafrecht zu. In diesem Zusammenhang sind aber zahlreiche mit der Strafaussetzung zur Bewährung zusammenhängende Fragen nach wie vor ungeklärt. Die vorliegende Darstellung beschränkt sich auf das Jugendstrafrecht. Allerdings sind viele - vor allem auch grundlegende - Einzelprobleme der Strafaussetzung zur Bewährung im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht gleicher Art. Daher haben die Ausführungen an einer Vielzahl von Stellen gleichermaßen für das JGG wie für das StGB Bedeutung. Gleichwohl gilt es in erster Linie, die Sonderstellung des JGG mit seiner primär spezialpräventiven Orientierung des Rechtsfolgensystems zu beachten.Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gem. § 21 JGG.MonographieDR0365GesetzgebungJugendlicherJugendkriminalitätJugendstrafeHaftvermeidungFreiheitsentziehungBewährungJugendgerichtsgesetzJugendstrafrechtJugendstrafvollzugSanktion