1981-01-062020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/467699Eine Gemeinde beantragte die Abbruchgenehmigung für ein ehemaliges Schulhaus, um nach dem Abbruch Parkplätze anzulegen. Die Abbruchgenehmigung wurde versagt, da die Gemeinden verpflichtet sind, geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Bauten zu erhalten und zu pflegen, solange die Sanierungsfähigkeit gegeben ist. Sofern die Anlage eines Projekts nach Abbruch des Bauwerks zu einer Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes führt, hat die Erhaltung des Altbaus unbedingten Vorrang. waRechtDenkmalschutzGemeindeAbbruchgenehmigungBaudenkmalKulturdenkmalSanierungsfähigkeitStraßenbildOrtsbildErhaltungRechtsprechungBayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Urteil vom 27.3.1979 Nr.305 I 74. Rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz048508