1985-10-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/516442Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Für die Anforderungen der Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 2 BBauG 1960 kommt es auf eine Anstoßfunktion nicht an. Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen. (-y-)BundesbaugesetzBürgerbeteiligungRechtsprechungBekanntmachungAnforderungParagraph 2Paragraph 12BVerwG-UrteilRechtBebauungsplanungBBauG §§ 2 a, 12 - Bebauungsplan, Bekanntmachung. BVerwG, Urt. v. 6.1984 - 4 C 22.80, OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz099518