1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/566904Gegenstand der Verwaltungsstreitsachen ist der Planfeststellungsbeschuß der Regierung von Oberbayern vom 26.6.1989 für den Neubau eines Streckenabschnitts des Autobahnrings München. Auf Antrag der Autobahndirektion vom 29.4.1986, dem in den Jahren 1969/70, 1973/79 und 1985 Raumordnungsverfahren, ergänzende Raumordnungsverfahren und Linienbestimmungsverfahren vorangegangen waren, wurde der Plan festgestellt. Die Klage beanstandet als Verfahrensfehler das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der EG-Richtlinie vom 27.6.1985. Die Klage blieb erfolglos. Die Berufungsmöglichkeit auf EG-Recht wurde zwar bejaht, die Richtlinie sei jedoch in Teilen zu unbestimmt, um umgesetzt werden zu können. Dort wo sie, wie bei der Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung, hinreichend konkret sei, erfüllten die vorhandenen deutschen Fachplanungsverfahren diese Bedingungen. Der BayVGH äußert zusätzlich Zweifel, ob die EG-Richtlinie Rechte festlegt, die vom Einzelnen dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. (wb)UmweltverträglichkeitsprüfungPlanfeststellungsverfahrenStraßenplanungVerfahrensablaufRechtsprechungEG-RichtlinieEG-RechtRechtsverbindlichkeitVGH-UrteilRechtÜbernationalZum Einfluß der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf straßenrechtliche Planfeststellungen. BayVGH, Urteil vom 24.8.1990 - 8 A 89.40037 u.a., rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz154883