Scheerbarth, Walter1997-10-302020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/103985"Reformatio in peius" (r.i.p.) bedeutet allgemein die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelführers, bzw. übertragen auf das Verwaltungsverfahren: Modifikation des Verwaltungsakts durch die Behörde, bei der der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, zum Nachteil des Widerspruchsführers. Bestimmte Konstellationen im Widerspruchsverfahren sind keine Fälle von r.i.p., so der Widerspruch Dritter, dessen Bescheidung zu einer Schlechterstellung des Adressaten des Verwaltungsakts führt, sowie Fälle, in denen die Widerspruchsbehörde einen "neuen Erstbescheid" erteilt. Umstritten ist, wann ein solcher vorliegt. Abstrakt gesehen etwa dann, wenn im Widerspruchsbescheid ein neuer Regelungsgegenstand hinzutritt. Diese Konstellation ist z. B. gegeben, wenn der Entzug einer gaststättlichen Erlaubnis von der Widerspruchsbehörde um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, etwa der Androhung unmittelbaren Zwanges, erweitert wird. Die r.i.p. kann prozessual nur im Wege der Anfechtung des ursprünglichen Verwaltungsakts gemäß § 79 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung angegriffen werden, nicht isoliert. gar/difuDie verwaltungsbehördliche reformatio in peius und ihre prozessuale Problematik.MonographieS97110011BehördeRechtsprechungKompetenzRechtsgeschichteVerwaltungsrechtVerwaltungsaktWiderspruchAbänderungSchlechterstellungZulässigkeitVerwaltungsverfahrensgesetzVerwaltungsgerichtsordnung