Schmidt, Alexander1995-12-272020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950934-3482https://orlis.difu.de/handle/difu/89634Der bisher geltende Abfallbegriff hat sich nicht bewährt. Für die Abfalleigenschaft waren maßgeblich a) der Entledigungswille des Besitzers oder b) eine Gefährdung des Allgemeinwohls. Der europäische Gerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung zur Definition über Abfälle klargestellt, daß auch Stoffe und Gegenstände als Abfall eingeordnet werden können, bei denen vom Besitzer eine wirtschaftliche Wiederverwendung oder Verwertung beabsichtigt ist. Seit Oktober 1994 gilt für die grenzüberschreitende Abfallverbringung der europäische Abfallbegriff. Die neuen Regelungen schieben der Deklaration von verwertbaren Abfällen als "Witschaftsgut" eine Riegel vor. Als Unterscheidungsmerkmal zwischen Produkt und Abfall könnte sich aus zwei richtungsweisenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zum objektiven Abfallbegriff der Marktwert eines Produkts auszeichnen. Wenn für die Abnahme von Sachen oder Stoffen etwas bezahlt werden muß, wird zu Recht generell die Gefahr einer umweltgefährdenden Verwertung oder Beseitigung angenommen.Die neue Unübersichtlichkeit. Beim Übergang vom bundesdeutschen zum europäischen Abfallbegriff bleiben noch Fragen offen.ZeitschriftenaufsatzI95040905AbfallBegriffsbestimmungAbfallrechtWirtschaftsgutMarktwertUnterscheidungsmerkmalKreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzAbfallverbringungsgesetzEntledigungswille