Vasek, Markus2016-08-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/209692§ 47 AufenthG ermächtigt in unterschiedlicher Reichweite die Ausländerbehörden zur Einschränkung der politischen Betätigung von Ausländern. Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten wurde diese Bestimmung als unproblematisch angesehen, weil Art. 16 EMRK einen einschlägigen Vorbehalt zur Meinungs- sowie zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit von Ausländern enthält. In einer jüngeren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieser Bestimmung klarere Konturen verliehen, die für die konventionskonforme Auslegung des § 47 AufenthG bedeutsam sind.§ 47 Aufenthaltsgesetz nach Perinçek.ZeitschriftenaufsatzD1607100GesellschaftsordnungAusländerMigrantVersammlungsfreiheitEinschränkungVölkerrechtMenschenrecht